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Was garantiert nicht strafbar ist

       
     
       
     

Was garantiert nicht strafbar ist

       
     
       
     

Was garantiert nicht strafbar ist

Stand:  Dezember 2017

 

 

Schwarzfahren

Schwarzfahren ist juristisch eine Leistungserschleichung. Wer nichts erschleicht, kann auch nicht bestraft werden. Es gab einen Fall, da hat sich jemand ein T-Shirt übergezogen, auf dem stand: „Ich fahre schwarz“. Weil andere es nachmachten, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt: Er hätte beim Lokführer auf seine Aktion aufmerksam machen müssen – dann wäre es in Ordnung. Weil man sich nicht mit dem Schein des Rechtmäßigen umgibt und so tut, als hätte man ein Ticket. Was man nicht tun sollte: Fahrgäste darauf ansprechen, dass man schwarzfährt – und sich bei ihnen bedanken, dass sie alles finanzieren. Man sollte es nicht darauf ankommen lassen, da auch die Kontrolleure oft wenig Spaß verstehen. Gut zu wissen: Der MVV zeigt Fahrgäste erst an, wenn sie fünfmal erwischt wurden. Das erhöhte Beförderungsentgelt an sich ist keine Strafe im Sinne des Gesetzes, sondern eine Vertragsstrafe.


Fremde Identitäten annehmen

Wer mit seiner Geliebten ins Hotel geht und nicht will, dass das herauskommt, hat rechtliche gute Chancen: Er kann unter anderem Namen im Hotel einchecken – ganz ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Rechtlich ist es deshalb möglich, weil das Handeln unter fremden Namen das Gegenüber nicht interessiert. Dem Hotelbesitzer kann es egal sein, mit wem er seinen Vertrag schließt, sofern er sein Geld bekommt. Digital sind die Konsequenzen ganz anders: Denn hier hinterlässt man mehr Spuren. Etwa, wenn man bei Amazon einkauft oder bei Bewertungsportalen seine Meinung schreibt. Es bleibt nicht lange unbemerkt, wenn man sich für jemand anderes ausgibt. Damit kann man Dritte stark aufs Korn nehmen, ohne dass sie etwas dagegen tun können. Der Identitätsklau als solcher ist bisher aber nicht strafbewehrt.


Beleidigungen

Das hat der Gesetzgeber gut verklausuliert: Beleidigungen müssen immer ein Werturteil sein, Tatsachenbehauptungen dagegen gelten nicht. Schon gar nicht, wenn sie wahr sind – ansonsten ist es nämlich eine Verleumdung. Beispiel: Jemand als „schwul“ zu beschimpfen ist nicht strafbar, sofern die bezeichnete Person tatsächlich homosexuell ist. Dasselbe gilt bei Impotenz. Nicht erlaubt ist es, wenn man im Fußballstadion ein Plakat bastelt, auf dem steht: „Frank ist impotent.“ Es gab einen Fall, bei dem eine Ex-Geliebte das getan hat – aber um ihm öffentlich zu schaden und die Nichtachtung zum Ausdruck zu bringen. Das geht nicht. Aber nüchtern die Wahrheit zu behaupten, ist nicht verboten. Dazu kommt: Der Beleidigte muss sich auch beleidigt fühlen. Durch ein geschlossenes Fenster hindurch ist das zum Beispiel gar nicht möglich. Und: Eine Beleidigung muss die Ehre verletzen. Straffrei ist auch der Spruch: Soldaten sind Mörder. Denn man kann nur Einzelpersonen beleidigen, kein Kollektiv.


Hausfriedensbruch

Wenn man ins P1 will und mal wieder abgewiesen wird, muss man sich damit nicht abfinden. Tatsächlich gilt hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Wegen seines Äußeren darf niemand diskriminiert werden. Die Maßgabe: „Hier nur mit Krawatte!“ oder „Nicht mit Turnschuhen!“ muss dem konkreten Anlass geschuldet sein – sonst ist es gesetzeswidrig. Man könnte sogar Schadensersatzansprüche geltend machen. Ganz anders im Kaufhaus. Wenn hier ein Hunde- oder Handyverbot besteht, darf man das einfach umgehen. Denn das Personal hat einen ja zunächst reingelassen – und niemand hat das verhindert. Einmal drin, gilt das Verbot dann nicht mehr. Das Kaufhaus müsste also einen Türsteher postieren. Nur wenn man dann trotzdem reingeht, wäre es ein Hausfriedensbruch.

Behörden haben fast gar keine Möglichkeit, ein Hausverbot zu erteilen: Weil man als Bürger Anspruch darauf hat, zu sehen, ob die Behörde richtig funktioniert. Das leitet sich aus dem Demokratie-Prinzip ab. Selbst Obdachlose dürften sich aufwärmen – kein Problem. Man müsste schon den Behördenablauf stören, dass man Hausverbot bekommt. Ähnlich bei Geschäften: Wer nichts kauft, darf trotzdem bleiben. Weil dem Kunden der Zutritt nicht verwehrt wurde und er im Gegenteil reingelassen wurde. Selbst wenn man Stadionverbot bekommen hat und sich am Eingang trotzdem an den Ordnern vorbeischmuggelt, ist das kein Hausfriedensbruch.


Bußgelder

Wenn man zu dicht auffährt, wird das mit zwei Punkten und 400 Euro Strafe geahndet. Wenn man stattdessen aber gleich rechts überholt, gibt es nur noch einen Punkt und 100 Euro. 

Und wenn man dann noch mehr sparen will:

Einfach den Seitenstreifen benutzen, das kostet nur 75 Euro. Und wer es ganz krass treiben will, kann sich ein Blaulicht im Internet kaufen, schraubt sich das auf’s Dach und nutzt die Sonder- und Wegerechte. Der Missbrauch kostet nur 20 Euro, und es gibt gar keinen Punkt!

 
       
               
               
     

       
               
               
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