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Rückblick |
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HENRICUS INSITORIS |
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HENRICUS INSITORIS HENRYK KRAMER
Christlichen
Wahnes Kirchen-Dämon Einträglich
sind die Ketzer-Jagden
Henricus
Institoris (Henryk / Heinrich Kramer), aus der elsässischen Reichsstadt
Schlettstadt (1430-1505), war ein Dominikanermönch, ein kirchlich
bestellter, päpstlich beauftragter Massenmörder, Inquisitor, Betrüger,
Dieb, Hexenverfolger, Hexentheoretiker und Autor des Buches „Hexenhammer“.
Kramer der später seinen Namen in Institoris latinisierte, wurde bereits
im Kindesalter von nur 15 Jahren in den Kirchenorden der Dominikaner
aufgenommen und wurde dadurch ein dem christlichen Wahnsinn völlig
ergebenes Instrument päpstlicher Willkür. Nach der Lateinschule
absolvierte er ein kirchliches Grundstudium der Philosophie und
promovierte zum „Doktor der Theologie“. Vorher aber, im Jahr 1473,
griff Kramer in einer Predigt den regierenden Kaiser Friedrich III.
öffentlich an. Auch ist er eines Diebstahles verdächtig. Er wird in Rom
inhaftiert, doch Vatikan und Dominikanerorden halten ihre schützenden
Hände über ihren Mönch. Schon im folgenden Jahr wird er aus dem
Gefängnis entlassen und erhält von Papst Sixtus IV.
(1414-1484) am gleichen Tag die Befugnis zur Inquisition, das heißt, er
darf kirchliche Gerichtsverfahren gegen Falsch- bzw. Andersgläubige
durchführen. Nach eigener Bewerbung um das Amt, wohl um seine
jungmännlichen Triebe an den gefassten Frauen abreagieren zu können,
wird er Inquisitor der „Ordensprovinz Alemannia“. Damit ist Kramer zum
päpstlichen Inquisitor für ganz Oberdeutschland befördert, ein vom
deutschen Elsass, der deutschsprachigen Schweiz und Vorderösterreich bis
nach Bayern und Böhmen reichender Großraum. In der folgenden Zeit macht
er sich einen Namen als gefürchteter Hexenverfolger in den Diözesen
Konstanz und Ravensburg, wo er zahlreiche Prozesse und Hinrichtungen
veranlasst und überwacht. 1482 wurde er Prior des Dominikanerklosters
seiner Heimatstadt. Während seines ersten Hexenprozesses in Ravensburg
scheint er auf den Geschmack gekommen zu sein, über die unglücklichen
und völlig wehrlosen Opfer uneingeschränkte Macht auszuüben. Hier
brachte er bereits zwei Frauen auf den Scheiterhaufen. Als unantastbare
kirchliche Institution genoss er die Würde seines Amtes, das gleichzeitig
beträchtliche Bereicherungsmöglichkeiten anbot. Sein fachliches
Spezialgebiet wurden die seiner Fantasie entsprungenen „Hexensekten“.
Eine ihm in dieser Zeit nachgewiesene Unterschlagung von Ablassgeldern
hatte keine strafrechtlichen Folgen für den eifrigen und überaus
papsttreuen Ketzer- und Hexenjäger. Um zukünftig eine Rechtsgrundlage
für sein kriminelles Treiben zu beschaffen, entwarf er den Text der
sogenannten „Hexenbulle“ „Summis desiderantes affectibus“ („In
unserem sehnlichsten Wunsche“), die er Papst Innozenz VIII. vorlegte,
welche dieser am 5.12.1484 in päpstlicher Kanzlei anfertigen ließ und
nur zu freudig herausgab. Darin heißt es: „Papst
Innozenz VIII. ermächtigt die beiden in Deutschland tätigen Inquisitoren
Henricus Institoris und Jacob Sprenger, gegen die Zauberer und Hexen
gerichtlich vorzugehen. Er erklärt den Widerstand, den dieselben seither
in Kreisen von Klerikern und Laien bei dieser Tätigkeit gefunden haben,
für unberechtigt, da diese Verbrecher tatsächlich unter die Kompetenz
der Ketzerrichter gehören, und beauftragt den Bischof von Straßburg, die
den Inquisitoren etwa entgegengesetzten Hindernisse durch die Verhängung
kirchlicher Zensuren zu beseitigen.“
Damit wurde Kramer, schon seit Jahren als Inquisitor in Teilen
Deutschlands unterwegs, von Papst Innozenz VIII. zum Großinquisitor von
ganz Deutschland ernannt. Die Bulle verlieh ihm die Vollmacht zur
Zurechtweisung, Inhaftierung und Bestrafung verdächtiger Personen. Mit
dieser päpstlichen Weisungsgrundlage juristisch legitimiert, veranlasste
er zahlreiche Hexenprozesse, unter anderen 1485 in Innsbruck, wo er jedoch
auf ein noch sehr gesundes Volksempfinden stieß, so dass er abgewiesen
wurde. Der Brixener Bischof Georg II. Golser sah sich auf Druck der
Öffentlichkeit hin genötigt, eine Untersuchungskommission zu berufen.
Krames Verfolgungen wurden unterbunden, die gefangenen Frauen wieder
freigelassen, Kramer gar des Landes verwiesen. Es wurden ihm Verrücktheit
und Trunksucht nachgesagt, seine Neigung zu Verbalinjurien und
Unterschlagungen erwähnt. Dieser Schock traf Kramer in seiner eitlen,
rechthaberischen und auf weitere Hexenmorde erpichten Seele so nachhaltig,
dass er sich im Jahre 1486 daranmachte, quasi als Rechtfertigung für
seine bisherigen Taten, eine pseudowissenschaftliche Verfolgungsgrundlage
von über 500 Seiten zu verfassen, den berüchtigten „Hexenhammer“ („Malleus
maleficarum“). Kramer hat darin seine „Hexen-Thesen“
zusammengestellt, aus der Anführung zahlreicher Autoren, von anderen
Theologen, aus der Bibel („Eine Hexe sollt ihr nicht am Leben lassen.“
- 2. Mos/Ex. 22,18) und Rechtsbüchern der damaligen Zeit, in über 100
Quellen, die er auch teilweise benennt. Er bezog sich dabei immer wieder
auf die vielen Schriften von „Thomas von Aquin“ (1225-1274), der mit
seinen bösartigen Anfeindungen gegen Frauen und seinen albernen Warnungen
vor der Macht des Teufels den Grundstein für die späteren
Hexenverbrennungen legte. Der Mann wird von der Kirche bis heute als ein
„Heiliger“ verehrt. Der Hexenhammer ist in drei schulmäßige
Teile gegliedert. Im ersten Teil definiert Kramer, was unter einer „Hexe“
zu verstehen sei. Hauptsächlich bezieht er sich auf das weibliche
Geschlecht. Seiner Meinung nach sind Frauen für die „Schwarzen Magie“
anfälliger als Männer, da sie schon bei der Schöpfung benachteiligt
gewesen, weil Gott Eva aus Adams Rippe schuf. Kramer warf den Frauen, die
er als eine „begehrenswerte Katastrophe, eine häusliche Gefahr“ und
ein „Übel der Natur“ bezeichnete, „sexuelle Unersättlichkeit“
vor, auch, dass Männer „dem Zauber der Frauen zum Opfer“
fielen. Anhand derartiger Aussagen ist seine eigene
unerfüllt-psychotische Triebnatur ablesbar. Sein Machwerk erreichte durch
die aufkommende Buchdruckerkunst die unglaubliche hohe Auflage von 30.000
Exemplaren. Es ist eines der verheerendsten Bücher der Weltliteratur und
hat Tausenden von Menschen einen schrecklichen Tod gebracht. Bereits 1491
rühmt sich Kramer, mehr als 200 „Hexen“ auf eigenes Betreiben zur
Strecke gebracht zu haben. Er beschuldigte auch diejenigen als
verfolgungswürdige Ketzer, die an der Existenz von Hexen zu zweifeln
wagten. Der „Hexenhammer“, verquickt mit der „Hexenbulle“ des
Papstes, wurde zum kirchlichen „Hexengesetzbuch“, das kaum ein
weltlicher Strafrichter ignorieren konnte, wollte er nicht selbst in
Verdacht geraten. Kramers Systematik sah vor, Hexenpredigten zu halten,
bei denen er vor Teufelsumgang und Hexen warnte, dann dazu aufforderte,
ihm verdächtige Personen anzugeben, und diejenigen bedrohte, die ihm
Auffälligkeiten - vornehmlich an Frauen - verschweigen würden. Die
angeklagten Frauen, es waren meistens Frauen, standen dann einer
Männerriege gegenüber, die sich nicht scheuten, sie nackt auszuziehen,
um nach vermeintlichen „Hexenmalen“ zu suchen, die dann als Indizien
galten für ein zauberisches Wesen. Durch Einsatz der Folter während der
„peinlichen Befragung“ waren immer „Geständnisse“ herauszulocken
und die „Hexen-Verschwörungen“ der „Hexensekten“ und der „Pakt
mit dem Teufel“ zu bestätigen. Seine Prozesse endeten immer mit einem
Schuldspruch. Am 31.01.1500 wurde Kramer von dem übel berüchtigten
Machtpolitiker und Papst Alexander VI. (1431-1503) zum Nuntius und
Inquisitor für Böhmen und Mähren bestellt, wo er in gewohnter Manier
gegen Ketzer, Zauberer und Hexen vorgehen sollte. © Gerhard Hess
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